Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 80 Anwaltszwang
Stand: 05.01.2024
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. Der Vorsitz des Länderausschusses oder ein ihn vertretendes Mitglied des Länderausschusses müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen.
Wird zitiert von 391 Entscheidungen zu § 80 EnWG →
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 908/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 544/21Anreizregulierung: Rechtswidrigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber wegen rechtsfehlerhafter Ermittlung des Wagniszuschlags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 619/21Anreizregulierung: Rechtswidrigkeit der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen wegen unterlassener Plausibilisierung der Marktrisikoprämie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 689/21Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 718/21Anreizregulierung: Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode; Anforderungen an die Plausibilisierung der Marktrisikoprämie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 743/21Anreizregulierung: Erfordernis einer ergänzenden Plausibilisierung der Marktrisikoprämie bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze nach § 7 StromNEV KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 3 Kart 507/24
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 937/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 80 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 80 aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 358)
BGBl. 2007 I S. 358
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.